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CGM Knowledge Base

Leistungsabrechnung (Pauschalen)

Aktuell können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten drei Gebührenordnungspositionen (GOP) extrabudgetär - unter Berücksichtigung der Abrechnungsregeln - für die Befüllung der ePA abrechnen. (Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Angaben auf Basis der gültigen Informationen aus Oktober 2025 gelten):

  • GOP 01648* (gültig bis 31.12.25) für die Erstbefüllung; kann sektorenübergreifend nur einmal pro Patient bzw. Patientin abgerechnet werden; im Behandlungsfall nicht neben GOP 01647; mit 89 Punkten bewertet (11,03 Euro).
    • Abrechenbar, wenn als erster Arzt oder Psychotherapeut relevante Dokumente aktiv in die ePA hochgeladen werden
    • Automatische Übertragungen (z. B. E-Rezepte in eML) zählen nicht dazu
    • Vor Abrechnung sollte eine mögliche Erstbefüllung beim Patienten erfragt werden Die KV prüft die Abrechnung und ersetzt sie bei Bedarf durch die GOP 01647
  • GOP 01647* für die weitere Befüllung der ePA als Zuschlag zu anderen Pauschalen; einmal im Behandlungsfall und nicht neben 01748; mit 15 Punkten bewertet (1,86 Euro).
    • Abrechenbar als Zusatzpauschale zu Versicherten-, Konsiliar- und bestimmten Sonderpauschalen
    • Abrechenbar bei Schmerztherapie
    • Abrechenbar für Leistungen des Abschnitts 1.7
    • Nicht abrechenbar zur Grundpauschale in Kapitel 12
    • Nicht abrechenbar bei in-vitro-diagnostischen Leistungen
  • GOP 01431* für die Befüllung der ePA ohne persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt (auch nicht per Video); bis zu viermal im Arztfall abrechenbar; mit 3 Punkten bewertet (37 Cent).
    • Nur abrechenbar als Zusatzpauschale zu GOP 01430, 01435 oder 01820
    • Nicht zusammen mit Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen abrechenbar
    • Pro Arztfall maximal viermal abrechenbar
    • Nicht mehrfach an einem Tag abrechenbar

* Die Abrechnungsregelungen sowie Bewertungen richten sich nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen EBM-Vorgaben

Spätestens zur Abrechnung des 4. Quartals 2025 sollten Sie sicherstellen, dass der Nachweis zur Nutzung der TI-Fachanwendung „ePA“ für jede Betriebsstätte in die Kassenabrechnung (ADT= Abrechnungsdatenträger) übertragen wird.