Leistungsabrechnung (Pauschalen)
Aktuell können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten drei Gebührenordnungspositionen (GOP) extrabudgetär - unter Berücksichtigung der Abrechnungsregeln - für die Befüllung der ePA abrechnen. (Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Angaben auf Basis der gültigen Informationen aus Oktober 2025 gelten):
- GOP 01648* (gültig bis 31.12.25) für die Erstbefüllung; kann sektorenübergreifend nur einmal pro Patient bzw. Patientin abgerechnet werden; im Behandlungsfall nicht neben GOP 01647; mit 89 Punkten bewertet (11,03 Euro).
- Abrechenbar, wenn als erster Arzt oder Psychotherapeut relevante Dokumente aktiv in die ePA hochgeladen werden
- Automatische Übertragungen (z. B. E-Rezepte in eML) zählen nicht dazu
- Vor Abrechnung sollte eine mögliche Erstbefüllung beim Patienten erfragt werden Die KV prüft die Abrechnung und ersetzt sie bei Bedarf durch die GOP 01647
- GOP 01647* für die weitere Befüllung der ePA als Zuschlag zu anderen Pauschalen; einmal im Behandlungsfall und nicht neben 01748; mit 15 Punkten bewertet (1,86 Euro).
- Abrechenbar als Zusatzpauschale zu Versicherten-, Konsiliar- und bestimmten Sonderpauschalen
- Abrechenbar bei Schmerztherapie
- Abrechenbar für Leistungen des Abschnitts 1.7
- Nicht abrechenbar zur Grundpauschale in Kapitel 12
- Nicht abrechenbar bei in-vitro-diagnostischen Leistungen
- GOP 01431* für die Befüllung der ePA ohne persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt (auch nicht per Video); bis zu viermal im Arztfall abrechenbar; mit 3 Punkten bewertet (37 Cent).
- Nur abrechenbar als Zusatzpauschale zu GOP 01430, 01435 oder 01820
- Nicht zusammen mit Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen abrechenbar
- Pro Arztfall maximal viermal abrechenbar
- Nicht mehrfach an einem Tag abrechenbar
* Die Abrechnungsregelungen sowie Bewertungen richten sich nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen EBM-Vorgaben
Spätestens zur Abrechnung des 4. Quartals 2025 sollten Sie sicherstellen, dass der Nachweis zur Nutzung der TI-Fachanwendung „ePA“ für jede Betriebsstätte in die Kassenabrechnung (ADT= Abrechnungsdatenträger) übertragen wird.

