Muss jeder Patient gefragt werden, ob der dem Hochladen zustimmt bzw. dem Hochladen einzelner Dokumente widerspricht? Wenn ja, reicht die Abfrage mündlich oder schriftlich?
Die Praxis informiert Patientinnen und Patienten darüber, welche gesetzlich vorgeschriebenen Daten in der ePA gespeichert werden. Diese Information kann mündlich oder per Praxisaushang erfolgen; die KBV stellt dafür ein Poster bereit. Ein Widerspruch der Patientinnen oder Patienten wird in der Behandlungsdokumentation vermerkt. Zudem weist die Praxis darauf hin, dass Patientinnen und Patienten Anspruch auf die Befüllung der ePA mit weiteren Daten haben. Wenn dies gewünscht ist, dokumentiert die Praxis die Einwilligung ebenfalls in der Behandlungsdokumentation.
Für besonders sensible Daten, zum Beispiel zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen, müssen Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten Patientinnen und Patienten über ihr Widerspruchsrecht informieren. Patientinnen und Patienten können im unmittelbaren Behandlungskontext widersprechen, dass diese Informationen in die ePA aufgenommen werden. Ein solcher Widerspruch ist von der Praxis nachvollziehbar in der Behandlungsdokumentation zu protokollieren.
Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes dürfen nur dann in der ePA gespeichert werden, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten vorliegt. Diese Einwilligung muss ausdrücklich sowie schriftlich oder in elektronischer Form erteilt sein.

