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VideoSprechstunde - Nachweis für die Kassenärztliche Vereinigung

Der KV-Nachweis dient Ärzten als Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung, um Videosprechstunden mit gesetzlich versicherten Patienten abrechnen zu können.

Damit der KV-Nachweis generiert werden kann, müssen bestimmte Profildaten vollständig hinterlegt sein.

 


Voraussetzungen prüfen

  1. Mein Profil öffnen: Im Bereich Mein Profil müssen folgende Angaben überprüft werden:

  2. Lebenslange Arztnummer (LANR): Unter „Persönliches“ prüfen Sie, ob Ihre lebenslange Arztnummer hinterlegt ist. Sollte noch keine LANR eingetragen sein, müssen Sie diese über „Ändern“ ergänzen.

  3. Adresse: Prüfen Sie im Abschnitt „Adresse“, ob eine vollständige Adresse hinterlegt ist. Auch diese Angabe ist für die Generierung des KV-Nachweises erforderlich. Falls keine Adresse hinterlegt ist, müssen Sie diese über „Ändern“ hinzufügen.

Hinweis: Nur wenn die erforderlichen Angaben vollständig hinterlegt sind, kann der KV-Nachweis korrekt erstellt werden.

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KV-Nachweis generieren und herunterladen

  1. Wechseln Sie in den Bereich Dokumente.

  2. Wählen Sie dort den Eintrag „KV-Nachweis“ aus. Sie werden anschließend zur Download-Seite weitergeleitet. Falls noch keine Betriebsstättennummer (BSNR) hinterlegt ist, werden Sie aufgefordert, diese einzutragen.Die Angabe der Betriebsstättennummer ist optional. Der KV-Nachweis kann auch ohne diese Information generiert werden.

  3. Klicken Sie auf „Dokument herunterladen“. Der KV-Nachweis wird automatisch als PDF-Datei generiert und heruntergeladen.

  4. Die Datei trägt den Namen „kv-nachweis.pdf“. Je nach verwendetem Browser erscheint der Download-Hinweis in der Regel oben rechts im Browserfenster.

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Verwendung des KV-Nachweises

Der generierte KV-Nachweis kann bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht werden.

Alle zuvor im Profil hinterlegten Daten - Name, lebenslange Arztnummer (LANR) und Adresse - werden automatisch in das Dokument übernommen.

Nach erfolgreicher Vorlage können Videosprechstunden mit gesetzlich versicherten Patienten entsprechend abgerechnet werden.

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