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CGM Knowledge Base

Leistungsabrechnung (Pauschalen)

Aktuell können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten drei Gebührenordnungspositionen (GOP) extrabudgetär - unter Berücksichtigung der Abrechnungsregeln - für die Befüllung der ePA abrechnen. (Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Angaben auf Basis der gültigen Informationen aus Oktober 2025 gelten):

• GOP 01648* (gültig bis 31.12.25) für die Erstbefüllung; kann sektorenübergreifend nur einmal pro Patient bzw. Patientin abgerechnet werden; im Behandlungsfall nicht neben GOP 01647; mit 89 Punkten bewertet (11,03 Euro).
• Abrechenbar, wenn als erster Arzt oder Psychotherapeut relevante Dokumente aktiv in die ePA hochgeladen werden
• Automatische Übertragungen (z. B. E-Rezepte in eML) zählen nicht dazu
• Vor Abrechnung sollte eine mögliche Erstbefüllung beim Patienten erfragt werden

Die KV prüft die Abrechnung und ersetzt sie bei Bedarf durch die GOP 01647
• GOP 01647* für die weitere Befüllung der ePA als Zuschlag zu anderen Pauschalen; einmal im Behandlungsfall und nicht neben 01748; mit 15 Punkten bewertet (1,86 Euro).

• Abrechenbar als Zusatzpauschale zu Versicherten-, Konsiliar- und bestimmten Sonderpauschalen
• Abrechenbar bei Schmerztherapie
• Abrechenbar für Leistungen des Abschnitts 1.7
• Nicht abrechenbar zur Grundpauschale in Kapitel 12
• Nicht abrechenbar bei in-vitro-diagnostischen Leistungen
• GOP 01431* für die Befüllung der ePA ohne persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt (auch nicht per Video); bis zu viermal im Arztfall abrechenbar; mit 3 Punkten bewertet (37 Cent).
• Nur abrechenbar als Zusatzpauschale zu GOP 01430, 01435 oder 01820
• Nicht zusammen mit Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen abrechenbar
• Pro Arztfall maximal viermal abrechenbar
• Nicht mehrfach an einem Tag abrechenbar

*Die Abrechnungsregelungen sowie Bewertungen richten sich nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen EBM-Vorgaben
Spätestens zur Abrechnung des 4. Quartals 2025 sollten Sie sicherstellen, dass der Nachweis zur Nutzung der TI-Fachanwendung „ePA“ für jede Betriebsstätte in die Kassenabrechnung (ADT= Abrechnungsdatenträger) übertragen wird.

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