Was hat eine Aufbewahrungsfrist?
10 Jahre Aufbewahrungsfrist:
- Patientenakten, Krankenblätter, Arztbriefe und Operationsberichte (nach § 630f Abs. 3 BGB)
- Röntgenbilder und Dokumentationen von Röntgenuntersuchungen
- Für Minderjährige beginnt die 10-jährige Frist für Röntgenaufnahmen erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres
Längere Aufbewahrungsfristen: - 30 Jahre: Röntgenaufnahmen und Unterlagen bei Verdacht auf Strahlenschäden
- 15 Jahre: Unterlagen bei Durchgangsärzten (D-Arzt) und am Verletzungsartenverfahren beteiligten Krankenhäusern
- Bis zu 30 Jahre: Wegen der zivilrechtlichen Verjährung von Schadensersatzansprüchen (nach § 199 BGB) empfehlen viele Kammern, Behandlungsunterlagen sicherheitshalber 30 Jahre aufzubewahren

