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CGM Knowledge Base

Was hat eine Aufbewahrungsfrist?

10 Jahre Aufbewahrungsfrist:

  • Patientenakten, Krankenblätter, Arztbriefe und Operationsberichte (nach § 630f Abs. 3 BGB)
  • Röntgenbilder und Dokumentationen von Röntgenuntersuchungen
  • Für Minderjährige beginnt die 10-jährige Frist für Röntgenaufnahmen erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres
    Längere Aufbewahrungsfristen:
  • 30 Jahre: Röntgenaufnahmen und Unterlagen bei Verdacht auf Strahlenschäden
  • 15 Jahre: Unterlagen bei Durchgangsärzten (D-Arzt) und am Verletzungsartenverfahren beteiligten Krankenhäusern
  • Bis zu 30 Jahre: Wegen der zivilrechtlichen Verjährung von Schadensersatzansprüchen (nach § 199 BGB) empfehlen viele Kammern, Behandlungsunterlagen sicherheitshalber 30 Jahre aufzubewahren