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CGM Knowledge Base

Wie funktioniert die Zustimmung zur elektronischen Patientenakte?

Im Allgemeinen stimmt der Patient durch das Einlesen seiner elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu, dass Dokumente in die elektronische Patientenakte (ePA)

hochgeladen werden dürfen. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

 

1. Für besonders sensitive Daten, insbesondere im Hinblick auf sexuell übertragbare Krankheiten, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche gelten

folgende Regelungen:

o Ärzte und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die Patienten über ihr Recht auf Widerspruch zu informieren.

o Patienten haben die Möglichkeit, im Rahmen der unmittelbaren Behandlung zu widersprechen, dass diese Daten in die ePA aufgenommen werden.

o Die Ärzte und Psychotherapeuten müssen den Widerspruch in ihrer Behandlungsdokumentation nachvollziehbar festhalten.

 

2. Bei Ergebnissen humangenetischer Untersuchungen oder Analysen gemäß dem Gendiagnostikgesetz gilt:

o Diese dürfen nur in der ePA gespeichert werden, wenn der Patient explizit seine schriftliche Einwilligung seine Zustimmung gegeben hat.

o Bei stigmatisierenden Erkrankungen muss der Patient darüber informiert werden, dass er wiedersprechen kann.

o Die Einwilligung muss schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen und muss eindeutig sein.

 

Quelle: KBV - Elektronische Patientenakte

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