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Leistungen

Kann die Pauschale für die Erstbefüllung weiterhin abgerechnet werden?

Die Pauschale für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte kann in 2025 weiterhin abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Leistung bis Ende 2025 verlängert. Mit Blick auf den Start der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) wurde außerdem vereinbart, die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA durchgeführt werden müssen, zu überprüfen. 

Drei Leistungen für die ePA

Aktuell gibt es drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzte und Psychotherapeuten für die Befüllung einer ePA abrechnen können. Bitte beachten Sie immer die aktuellen Regelungen zum EBM. Im November 2025 finden Sie auf der KBV Seite KBV - Elektronische Patientenakte unter „Abrechnung und Vergütung“ die nachfolgenden Informationen zu den GOP 01648, 01647 und 01431:

Erstbefüllung

GOP 01648 (89 Punkte / 11,03 Euro)

  • nur berechnungsfähig, wenn noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder einem Krankenhaus einen Befund oder ein anderes Dokument eingestellt hat (Inhalte der elektronischen Medikationsliste zählen nicht dazu)
  • sektorenübergreifend nur einmal je Patientin beziehungsweise Patient berechnungsfähig
  • im Behandlungsfall nicht neben den GOP 01647 und 01431 berechnungsfähig
  • die Vergütung erfolgt extrabudgetär

Weitere Befüllung

Weitere Befüllung: GOP 01647 (15 Punkte / 1,86 Euro)

  • Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, zu den GOP 01320 und 01321 (Ermächtigte), zur GOP 30700 (Schmerztherapie) sowie zu den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen)
  • einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig
  • im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01648 berechnungsfähig
  • die Vergütung erfolgt extrabudgetär

Weitere Befüllung ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patienten-Kontakt per Video: GOP 01431 (3 Punkte / 37 Cent)

  • Zuschlag zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus- und fachärztliche Bereitschaftspauschale) oder 01820 (z.B. Rezepte und Überweisungen) – im Behandlungsfall nicht neben anderen als diesen GOP berechnungsfähig
  • nur berechnungsfähig, wenn keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale oder andere Leistungen abgerechnet werden
  • bis zu viermal im Arztfall berechnungsfähig
  • nicht mehrmals am Tag berechnungsfähig
  • die Vergütung erfolgt extrabudgetär

Überprüfung der GOP geplant

Das Einlesen und Speichern von Daten, das Informieren der Patienten und Dokumentieren von Widersprüchen – diese Aufgaben kommen mit der ePA auf die Praxen zu und kosten Zeit. Die KBV fordert eine angemessene Vergütung für diese Aufgaben, allerdings lässt sich der Aufwand bislang nur schätzen. Sie hat deshalb mit dem GKV-Spitzenverband vereinbart, die Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der ePA auf Anpassungen zu überprüfen.

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