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CGM Knowledge Base

Drei Leistungen für die ePA

Aktuell gibt es drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzte und Psychotherapeuten vorerst auch im kommenden Jahr für die Befüllung einer ePA abrechnen können. Ist der Arzt oder Psychotherapeut der Erste, der ein Dokument einstellt, rechnet er die GOP 01648 für die Erstbefüllung ab. Diese GOP kann sektorübergreifend nur einmal je Patientin oder Patient abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 89 Punkten (10,62 Euro; 2025: 11,03 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet. 

Für die weitere Befüllung einer ePA gibt es die GOP 01647 (15 Punkte / 1,79 Euro; 2025: 1,86 Euro). Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär gezahlt und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch einer im Rahmen einer Videosprechstunde zustande, da beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wird, rechnet die Praxis die GOP 01431 (3 Punkte / 36 Cent; 2025: 37 Cent) ab, sollte sie die ePA befüllt haben. Die GOP ist bis zu viermal im Arztfall1 berechnungsfähig. 

(1Der Arztfall ist definiert in § 21 Abs. 1b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte. Quelle: EBM (EBM - EBM-Ansicht) I. Allgemeine Bestimmungen è Nr. 3) 

Überprüfung der drei GOP

Die drei GOP 01648, 01647 und 01431 sollen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses im nächsten Jahr auf Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die neuen Aufgaben, die mit der ePA für alle auf die Praxen zukommen.

Mit der neuen ePA sind Ärzte und Psychotherapeuten unter anderem verpflichtet, diese mit bestimmten Dokumenten aus der aktuellen Behandlung wie Arztbriefe oder Laborbefunde zu befüllen, sofern der Patient nicht widerspricht. Damit sind bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten verbunden. Ältere Dokumente können die Praxen einstellen; eine Pflicht dazu besteht nicht. 

(Quelle: KBV - Pauschale für Erstbefüllung der ePA weiterhin abrechenbar