PrivLiq - Basistarif - Entscheidungshilfe
Stand Januar 2009
Bestell-Nr. 11-010908-05
Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln
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Der Basistarif: Was ist das eigentlich?
Die Private Krankenversicherung (PKV) ist vom Gesetzgeber verpflichtet worden, ab dem 1.1.2009 den Basistarif anzubieten. Dieser Basistarif unterscheidet sich wesentlich von der bekannten PKV-Produktwelt. Während PKV-Versicherte normalerweise durch die Wahl zwischen verschiedenen Tarifen über den Umfang des Versicherungsschutzes nach ihrer persönlichen Präferenz frei entscheiden können, ist der Basistarif ein vom Gesetzgeber definiertes Produkt: soweit wie möglich ist er dem Versicherungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nachgebildet. Der für die PKV typische höherwertige Versicherungsschutz besteht im Basistarif nicht.
Gesetzliche Leistungen
Vom Basistarif unterscheiden sich die echten PKV-Produkte aber auch durch die vertragliche Garantie der Leistungen. Denn in der PKV wird der Umfang des Versicherungsschutzes in einem Vertrag (= Tarif) zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsunternehmen genau festgelegt. In diesen Vertrag kann kein Dritter eingreifen. Auch die Politik nicht. Deshalb sind die PKV-Versicherten von den von der Politik beschlossenen vielfältigen Leistungsreduzierungen in den gesetzlichen Krankenkassen immer verschont geblieben.
Anders der Basistarif. Er folgt immer den Vorgaben für die gesetzlichen Krankenkassen. Werden dort Leistungen gekürzt, dann gilt das auch für den Basistarif. Mag der Basistarif somit in vielerlei Hinsicht den gesetzlichen Krankenkassen nahe stehen, so unterscheidet er sich von diesen allerdings in der Höhe des Beitrags.
Beiträge
Der Beitrag in der GKV hängt immer von der Höhe des Einkommens ab. Steigt das Einkommen, dann steigt auch der Beitrag. Entsprechend sinkt der Beitrag, wenn das Einkommen sinkt. Viele Rentner freuen sich darüber, wenn mit Beginn ihres Ruhestands und ihren in der Regel dann niedrigeren Einkünften auch die Beitragsbelastung sinkt. Der ermäßigte Beitrag im Alter reicht freilich in den meisten Fällen nicht aus, um die Behandlungskosten tatsächlich zu decken. Die Deckungslücke wird Beitragssätze für alle finanziert. Wie tragfähig dieses Umlageverfahren in einer alternden Gesellschaft langfristig ist, ist allerdings ein großes Finanzierungsproblem der gesetzlichen Krankenkassen.
Und der Basistarif? Hier ist die Höhe des Beitrages nicht abhängig vom Einkommen, sondern - wie in der PKV üblich - abhängig von den versicherten Leistungen, vom Eintrittsalter und vom Geschlecht. Nur sogenannte Vorerkrankungen bei Versicherungsbeginn spielen beim Basistarif keine Rolle: individuelle Risikozuschläge werden – anders als ansonsten in der PKV – nicht erhoben. Das ist für die Betroffenen zwar erfreulich, führt andererseits aber dazu, dass sich tendenziell im Basistarif eher Menschen versichern werden, die viele Gesundheitsleistungen benötigen. Da diese von allen bezahlt werden müssen, ist der Basistarif ein vergleichsweise teurer Tarif – oft auch teurer als die echten PKV-Tarife. Der Gesetzgeber hat allerdings vorgegeben, dass der Basistarif eine maximale Beitragshöhe nicht überschreiten darf. Diese entspricht immer dem durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV (2008 rund 535 Euro/Monat). Mehr muss ein Versicherter im Basistarif nicht bezahlen – bis zu dieser Höhe zahlt er aber auch dann, wenn sein Einkommen zum Beispiel als Rentner sinkt.
Im Unterschied zur GKV wird im Basistarif auch für jede versicherte Person ein Beitrag erhoben. Ein Ehepaar zahlt also stets zwei Beiträge (jeweils begrenzt auf den Höchstbeitrag). Auch für Kinder sind gesonderte Beiträge zu zahlen. In der gesetzlichen Krankenversicherung dagegen sind Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen stets beitragsfrei mitversichert.
Die Entscheidung zwischen einer PKV-Versicherung, einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Basistarif bedarf einer Grundorientierung in diesen drei unterschiedlichen Produktwelten. Über die Unterschiede in der Beitragsberechnung und der Familienversicherung hinaus ist der Umfang des Versicherungsschutzes einer besonderen Betrachtung wert. Ohne den Anspruch auf Vollständigkeit soll die folgende Synopse deshalb in der Form eines vereinfachten Überblicks wesentliche Unterschiede im versicherten Leistungsumfang zwischen der PKV, den gesetzlichen Kassen und dem Basistarif verdeutlichen.
Leistungen im Überblick
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PKV-Tarife |
GKV |
Basistarif |
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I. Leistungsgrundsatz |
medizinische Notwendigkeit |
Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten |
wie GKV |
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II. Umfang des Versicherungsschutzes |
Freie Tarifwahl; vom Grundschutz bis zum Spitzenschutz |
Leistungen ganz überwiegend durch Gesetz vorgegeben; geringe Abweichungen zwischen Kassen möglich |
per Gesetz vorgegeben; einheitlicher Tarif bei allen Anbietern |
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III. Zukunftssicherheit |
Privatrechtliches Vertragsprinzip: Eingriffe in den Leistungsumfang weder durch Politik noch Versicherung möglich; lebenslange Garantie des versicherten Leistungsumfangs |
Gesetzgeber kann jederzeit den Leistungsumfang verändern |
Gesetzliche Eingriffe in die GKV werden übernommen |
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IV. Innovationen; medizinischer Fortschritt |
Innovationen und medizinischer Fortschritt sind Bestandteil des Versicherungsschutzes |
Neue Methoden und Verfahren sind nicht im Leistungskatalog enthalten; z.B. muss für neue Therapien in der ambulanten Versorgung grundsätzlich eine Genehmigung vorliegen. Für neue Arzneimittel ist bspw. zukünftig eine Kosten-Nutzen-Bewertung vorgesehen. |
Ausschlüsse und Einschränkungen der GKV müssen übernommen werden |
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V. Leistungen |
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- |
- |
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1. Arzt |
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2. Arzneimittel |
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wie GKV, Zuzahlung auf 6 Euro je Arzneimittel begrenzt Erstattet wird in der Regel die Höhe des preisgünstigsten Nachahmermedikaments derselben Wirkstoffgruppe. |
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3. Heilpraktiker |
tarifabhängig |
nein |
nein |
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4. Heilmittel |
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wie GKV; Zuzahlung von 2 Euro je Heilmittel und 10 Euro pro Vereinbarung |
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5. Hilfsmittel |
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wie GKV; Zuzahlung 8-10 Euro |
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6. Krankenhaus |
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wie GKV |
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7. Rehabilitation |
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wie GKV |
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8. Psychotherapie |
Unterschiedlicher Leistungsumfang je nach Tarif |
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wie GKV; nach Genehmigung durch PKV/Beihilfe |
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9. Krankengeld |
In Dauer und Höhe (in der Regel bis zum Nettoeinkommen) individuelle Tarifgestaltung |
70 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG; z. Z. 3.600 Euro mtl.), jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens; abzüglich Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung |
wie GKV |
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10. Vorsorge |
Je nach Tarif; Früherkennung und Vorbeugung mindestens im Umfang der gesetzlich eingeführten Vorsorgeprogramme |
Gesetzlich eingeführte Vorsorgeprogramme |
wie GKV |
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11. Primärprävention** |
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- |
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12. Impfungen |
In der Regel die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut für Deutschland |
Empfehlungen der STIKO |
wie GKV |
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13. Zahnprophylaxe |
Individuelle Zahnprophylaxe; keine Gruppenprophylaxe |
Gruppenprophylaxe; eingeschränkte individuelle Prophylaxe für Kinder und Jugendliche, bei besonderen Befunden auch für Erwachsene |
eingeschränkte individuelle Prophylaxe für Kinder und Jugendliche; keine Gruppenprophylaxe |
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14. Zahnbehandlung |
Versichert sind alle medizinisch notwendigen Leistungen unter Einschluss auch hochwertiger Behandlungsformen (z.B. Inlays). |
Grundversorgung (z.B. einfache Füllungsmaterialien) |
wie GKV |
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15. Zahnersatz |
Umfang des Versicherungsschutzes unterliegt individueller Gestaltung je nach Tarif; Erstattung in der Regel bis zu 80 Prozent |
Befundorientierte Festzuschüsse für Standardversorgung. Mehrkosten für höherwertigen Zahnersatz sind privat zu zahlen. |
Erstattung von 50 bis 65 Prozent der zahnärztlichen Standardversorgung der GKV |
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16. Kieferorthopädie |
Je nach Tarif; auch für Erwachsene |
Leistungspflicht für Kinder; in seltenen Fällen auch für Erwachsene |
wie GKV |
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17. Häusliche Krankenpflege |
Nur als Teil der ärztlichen ambulanten Versorgung |
Behandlungspflege und ggf. hauswirtschaftliche Versorgung, wenn kein Angehöriger die Aufgaben übernehmen kann; Zuzahlungen* von 10 Euro/Tag (max. 280 Euro) |
wie GKV; Zuzahlung 8 Euro/Therapieeinheit |
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18. Haushaltshilfen |
keine Versicherungsleistung |
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wie GKV; Zuzahlung 8 Euro/Tag |
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19. Mutter-Kind-Kuren |
Keine Versicherungsleistung |
Ja |
wie GKV |
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20. Empfängnisverhütung |
Keine Versicherungsleistung |
Für Frauen bis 20 Jahre |
wie GKV |
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21. Schwangerschaftsabbruch |
In der Regel nur bei medizinischer Indikation |
Erstattet wird bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch |
wie GKV |
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22. Sterilisierung |
Wenn wegen Krankheit erforderlich |
Wenn wegen Krankheit erforderlich |
wie GKV |
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23. künstliche Befruchtung |
100 % Kostenübernahme bei Verheirateten und bei Erfolgsaussicht |
50prozentige Leistungspflicht bei Verheirateten in bestimmten Altersgrenzen; max. 3 Versuche bei Erfolgsaussicht |
wie GKV |
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24. Fahrkosten |
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wie GKV; Zuzahlung von 10 Euro |
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25. Palliativ- und Hospizversorgung |
ja |
ja |
wie GKV |
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26. Soziotherapie |
Nur als ärztliche Leistung |
Ja; max. 120 Stunden in drei Jahren |
wie GKV |
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27. Versicherungsschutz im Ausland |
Heilbehandlung in Europa; während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland auch dort |
Eingeschränkte Leistungen in der Europäischen Union (EU), der Schweiz und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). |
wie GKV |
HINWEIS:
* = Befreiung von Zuzahlungen wegen Überforderung möglich; Kinder sind grundsätzlich befreit.
** = Leistungen mit gesamtgesellschaftlicher Wirkung; kein unmittelbarer Bezug zur versicherten Person
Die Synopse von Leistungsbereichen aus den drei Produktwelten hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern beschränkt sich weitgehend auf Leistungsarten von größerer quantitativer Bedeutung. Über die hier exemplarisch genannten hinaus gibt es insbesondere in der GKV noch eine Vielzahl weiterer Leistungsarten, die zugunsten der Übersichtlichkeit nicht aufgelistet worden sind. Zu solchen Leistungen zählen etwa die "ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation" oder die "sozialpädiatrischen Leistungen" des SGB V oder aber spezifische Beratungsleistungen zu Behandlungsfehlern.

