Was ändert sich mit der ePA 3.0 zu den Vorgängerversionen ePA 1.0&ePA 2.0?
- Der Patient muss nicht mehr jeden Zugriff auf die ePA freigeben- im Behandlungskontext (90 Tage nach Stecken der eGK, siehe Was ist der Behandlungskontext?) kann medizinisches Personal auch ohne explizite Zustimmung und Freischaltung durch den Patienten auf die Daten zugreifen. Auch hier Voraussetzung, dass Patient nicht widersprochen hat.
• Es muss nachgewiesen werden, dass der Patient auch wirklich in Behandlung ist- das passiert durch das Stecken der eGK.
• Patient, medizinisches Personal und Krankenkassen stellen Daten ein. Erläuterung zur Datenbereitstellung der Krankenkassen:
Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse Daten zu den von ihnen bei einem Arzt oder Psychotherapeuten in Anspruch genommenen Leistungen in ihrer ePA ablegt. Hierbei handelt es sich um die Abrechnungsdaten der Praxen inklusive der Diagnose-Codes. Dieser Anspruch besteht bereits seit Januar 2022.
Das sollten Sie wissen:
• Die Krankenkassen stellen die Abrechnungsdaten nebst Diagnosen automatisch in die ePA, es sei denn, der Versicherte möchte das nicht und widerspricht.
• Die Krankenkassen haben einen Gestaltungsspielraum, wie detailliert sie die Daten abbilden. So ist es möglich, auch die Punktzahl und den Euro-Betrag für die einzelnen EBM-Leistungen auszuweisen.
• Die Abrechnungsdaten sind für Versicherte sichtbar, wenn sie die ePA-App nutzen.
• Arzt- und Psychotherapiepraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und weitere Einrichtungen, die Zugriff auf die ePA haben, können die Daten ebenfalls
einsehen. Daten, die der Patient eingestellt hat, sind mit dem Kürzel „VS“ (Versichertendokumente) gekennzeichnet. Mit der Filtermöglichkeit können die Dokumente gezielt selektiert werden.
• Möglichkeit des Speicherns von z.B. Medikationsdaten aus dem E-Rezept, Arztbriefen, Laborbefunden, Befundberichten. Mit der integrierten Medikationsliste werden Verordnungen, die über das E-Rezept ausgestellt und eingelöst wurden, angezeigt. Dies sorgt für weniger Wechselwirkungen. Mit einem späteren Update wird-aufbauend auf der Medikationsliste- auch der Medikationsplan hinzugefügt. Mit ePA 3.1.
• Im Medikationsplan (ePA 3.1) sehen Patienten genau, welche Medikamente wie eingenommen werden müssen, also auch Einnahmehinweise und Dosierungen.
Außerdem sollen dann Patienten auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel hinzufügen können.
• Patienten können auch ablehnen, dass Informationen über Medikamente in die ePA kommen.
• Zugriff auf die ePA haben nur Patienten und das medizinische Personal.
• Die ePA ermöglicht eine nahtlose Kommunikation zwischen Leistungserbringern und vermeidet so ggf. Doppeluntersuchungen

